Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
W&M Elektroinstallationsservice e.K.
Stand: 22. August 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB gelten für die handwerklichen Ausführungsleistungen und – soweit gesondert beauftragt für die Vermittlung von Fachkräften und Ingenieuren durch W&M Elektroinstallationsservice e.K.
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang individueller Vereinbarungen
Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der W&M Elektroinstallationsservice e.K. (nachfolgend: „Auftragnehmer“), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen – insbesondere solche aus schriftlichen Angeboten oder Auftragsbestätigungen – haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305 b BGB)
§ 2 Aufklärung bei Abweichungen von VDE-Vorschriften und technischen Normen
Weicht die Planung oder das Vorhaben des Auftraggebers offenkundig von den VDE-Vorschriften, anerkannten technischen Normen oder gesetzlichen Bestimmungen ab, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber schriftlich aufklären.
Die Aufklärung dient ausschließlich dem Schutz und der Sicherheit der Anlage sowie den Interessen des Auftraggebers als künftigen Anlagenbetreiber.
Für die Anfertigung der schriftlichen Aufklärung und die damit verbundenen Kommunikationsaufwendungen entstehen gesonderte Kosten, die der Auftraggeber zu tragen hat.
§ 3 Vertragsschluss und Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder den Beginn der Leistung (Ausführung) zustande. Zeichnungen, Maße, Gewichtsangaben und technische Daten in Angeboten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 4 Aufwandspauschale (Angebotsbearbeitung, Kundenkommunikation, technische Ersteinschätzung, Kostenvoranschläge und Angebote
(1) Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer technische Angebote, Kostenvoranschläge oder Planungsvorschläge, die eine fachgerechte Kalkulation und technische Bewertung erfordern.
Hierzu zählen insbesondere – je nach Projektumfang – Begehung vor Ort, Aufmaß- und Messarbeiten, technische Planung oder Variantenvergleich, Erstellung von Material- und Leistungsverzeichnissen sowie VDE-gerechte Kalkulationen.
(2) Bitte beachten Sie: Die Angebotserstellung, Kundenkommunikation und technische Ersteinschätzung erfolgt aufwandsbezogen und wird – je nach Projektumfang – mit einer Aufwandspauschale zwischen 49 € und 150 € (netto) berechnet, unabhängig davon, ob anschließend ein Auftrag erteilt wird. Die Pauschale wird bei Auftragserteilung vollständig angerechnet., ob eine Begehung vor Ort erfolgt oder nicht. Die Pauschale deckt den Zeit- und Planungsaufwand für die Ausarbeitung des Angebots ab. Wird der Auftrag anschließend erteilt, wird die Aufwandspauschale vollständig auf die Auftragssumme angerechnet.
(3) Für Privatkunden (B2C): Erfolgt zusätzlich eine Begehung zur Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten, ein Aufmaß oder die Durchführung von Messungen vor Ort, fachlichen Bewertung der Ausführung sowie zur Erstellung eines belastbaren Angebots.
Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zzgl. Anfahrt gemäß Angebot. Diese wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt und richtet sich nach dem vereinbarten Stundensatz des eingesetzten Fachpersonals.
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 60,00 € für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Gesamtstrecke von 40 km berechnet.
Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer werden 0,65 €/km berechnet. Bei ausdrücklich vereinbarten Einsätzen außerhalb des regionalen Einzugsgebiets kann die Fahrzeit ganz oder teilweise als Arbeitszeit berechnet werden. Dies wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt, sonst Die Arbeitszeit beginnt mit Ankunft des Fachpersonals am Einsatzort.
Gewerbekunden (B2B):
Erfolgt zusätzlich eine Begehung, ein Aufmaß oder die Durchführung von Messungen vor Ort, kann hierfür eine gesonderte Aufwandspauschale erhoben werden.
Diese richtet sich nach dem vereinbarten Stundensatz des eingesetzten Fachpersonals.
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 60,00 € für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Gesamtstrecke von 40 km berechnet.
Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer werden 0,65 €/km berechnet.
Die An- und Abfahrtzeiten gelten als Arbeitszeit und werden je eingesetztem Mitarbeiter gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
Die Arbeitszeit beginnt mit Verlassen des Betriebsstandortes und endet mit Rückkehr. Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden.
(4) Lehnt der Auftraggeber nach Erstellung des Angebots oder nach Durchführung der Begehung den Auftrag ab, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der entstandenen Aufwandspauschale bestehen, sofern der Auftraggeber vorab über die Kostenpflicht informiert wurde.
Eine Zahlungspflicht entsteht nicht allein dadurch, dass der Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist keine Rückmeldung erteilt.
(5) Die Vergütungspflicht entfällt nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, dass die Angebotserstellung unentgeltlich erfolgt mit Ihrer Bestätigung des Termins stimmen Sie dieser Regelung zu
§ 5 Leistungen
Wir führen Elektroinstallationsarbeiten, Instandhaltungen und sonstige technische Leistungen sowie Wartungsarbeiten, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen DIN‑, VDE‑ und VOB/B‑Bestimmungen aus, sofern vereinbart.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform
Der Auftraggeber hat alle notwendigen baulichen Voraussetzungen (Zugang, Freigabe, Stromabschaltung) für eine ungehinderte Ausführung sicherzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Informationen zur Anmeldung seiner Anlage zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Voraussetzungen für die fachgerechte Ausführung zu schaffen. Dazu gehören insbesondere: freie Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche, Bereitstellung bauseitiger Vorleistungen sowie Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten verlängert sich die Ausführungszeit angemessen; entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Im Falle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Streik, Materialknappheit, Wetterextreme, behördliche Anordnungen) verschieben sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
§ 6 Abweichungen von Planungsunterlagen und Zusatzprüfung
Weicht die tatsächliche Ausführung auf der Baustelle von den Planungsunterlagen des Auftraggebers oder den Vorgaben des beauftragten Planers ab, so ist dies als naturgemäße Gegebenheit im Baustellenbetrieb anzusehen.
In einem solchen Fall ist eine zusätzliche Prüfung der Planungsunterlagen vor Ort erforderlich, um die Ausführung ordnungsgemäß fortsetzen zu können.
Die hierfür anfallenden Leistungen werden gesondert vergütet und nach dem jeweils vereinbarten Stundensatz des zuständigen Fachpersonals abgerechnet.
§ 7 Nachtragsregelung für zusätzliche Leistungen und Materialbeschaffung
Zeigt sich im Verlauf des Angebots- oder Auftragsablaufs, dass zusätzliche Planungsleistungen oder vom ursprünglichen Angebot abweichende Leistungen erforderlich sind, so stellt der Auftragnehmer hierfür einen schriftlichen Nachtrag.
Der Nachtrag ist vom Auftraggeber vor Ausführung zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.
Bezieht sich der Nachtrag auf die Bestellung von Waren oder Materialien, sind die hierfür im Nachtrag aufgeführten Positionen zu 100 % im Voraus vom Auftraggeber zu vergüten, und bevor die Bestellung ausgelöst wurde.
Nachträge und Mehraufwendungen sind bitte sofort per Echtzeitüberweisung zu begleichen.
§ 8 Bedarfsberatung und Planungsverantwortung
Beratungen oder Vorschläge zur Bedarfsermittlung dienen ausschließlich der Orientierung des Auftraggebers und stellen keine verbindliche Planung im Sinne der HOAI dar. Die Entscheidungshoheit verbleibt beim Auftraggeber.
Eine verbindliche Planung (z. B. Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, prüffähige Unterlagen) wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt und gesondert vergütet wird.
Die Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit und Richtigkeit von kundenseitig gestellten Unterlagen obliegt dem Auftraggeber.
§ 9 Vertragsannahme und Geltung der AGB
Mit Annahme des schriftlichen oder elektronischen Angebots durch den Auftraggeber gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Inhalt des Vertrags vereinbart.
Der Auftragnehmer weist in jeder Angebots- und Auftragsbestätigung per E-Mail auf die Geltung der AGB hin und stellt dem Auftraggeber einen direkten Link zum Download der AGB zur Verfügung.
Sofern der Auftraggeber unverzüglich nach Zugang der E-Mail schriftlich widerspricht, gelten die AGB nicht; im Übrigen gelten sie als stillschweigend angenommen.
§ 9.1 Haftung und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder unsachgemäße Ausführung seiner vertraglich übernommenen Leistungen entstanden sind.
(2) Eine Haftung für Schäden, die aus Arbeiten oder Unterlassungen anderer Gewerke, aus bestehenden Altanlagen oder aus unvorhersehbaren baulichen Gegebenheiten resultieren, ist ausgeschlossen.
(3) Im Schadensfall, der im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt steht, tritt vorrangig die Bau- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers oder des Generalunternehmers ein.
(4) Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftraggeber, Generalunternehmer und Subunternehmer ist ausgeschlossen.
(5) Eine weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9.2 Zusatzleistungen und Nachträge
Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Installationen, Umbauten, Planungsänderungen), sind gesondert zu vergüten).
Solche Leistungen werden auf Grundlage der jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze abgerechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Sie gelten als Zusatzleistungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine schriftliche Nachtragsbestätigung vor Beginn der Zusatzleistung zu verlangen.
Zusatzprüfungen (z.B. E – Ladestation, PV – Anlage, E – Check) werden besonders berechnet.
Die Durchführung eines E-Checks oder einer sonstigen elektrotechnischen Prüfung erfolgt ausschließlich zum Prüfzeitpunkt. Der Auftragnehmer haftet nicht für spätere Änderungen, Manipulationen oder Einflüsse, die nach dem Prüfzeitpunkt auftreten.
Prüfprotokolle dokumentieren ausschließlich des Zustands zum Zeitpunkt der Messung.
§ 10 Materialzuschläge
Auf den Einkaufspreis von Materialien wird ein marktüblicher und angemessener Aufschlag erhoben.
§ 11 Aufklärungspflicht bei normwidrigen Planungen
Stellt der Auftragnehmer fest, dass das Vorhaben oder die Planungsunterlagen des Auftraggebers in wesentlichen Punkten von den geltenden VDE-Vorschriften, anerkannten technischen Normen oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen abweichen, so ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich aufzuklären.
Die Aufklärung dient ausschließlich dem Schutz der Sicherheit von Personen und Anlagen sowie den berechtigten Interessen des Auftraggebers als künftiger Betreiber der Anlage.
Für die Erstellung der schriftlichen Aufklärungserklärung und die hiermit verbundenen Kommunikationsaufwendungen trägt der Auftraggeber die entstehenden Kosten.
§ 12 Anlehnung an VOB/B – Nachträge und Fristen
Soweit die Parteien die VOB/B vereinbaren, gelten für Nachträge und Fristen § 2 und § 6 VOB/B entsprechend. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen.
Für Nachtragsleistungen, Änderungen im Bauablauf oder Planungsänderungen gelten – sofern nichts anderes vereinbart ist – die Grundsätze der VOB/B §§ 1–6 sinngemäß.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Nachtragsangebote schriftlich vorzulegen.
Erkennt der Auftraggeber die Notwendigkeit eines Nachtrags nicht sofort an, kann der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.
Verzögerungen durch verspätete Freigaben, Änderungen oder fehlende Vorleistungen gelten als behindernde Umstände gemäß § 6 VOB/B. In diesen Fällen verlängern sich Fristen angemessen.
§ 13 Zahlungsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere für die erbrachten Leistungen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Skontoabzüge oder Teilzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € je Mahnung zu berechnen.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Wird ein vereinbarter Ausführungstermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang, unvollständige Vorleistungen), nicht eingehalten, so trägt der Auftraggeber sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für vergebliche An- und Abfahrten sowie Stillstandszeiten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche Kosten entsprechend der vereinbarten Stunden- oder Fahrtkostenpauschalen zu berechnen
§ 13.1 Aufwandspauschale bei Auftragsablehnung
Lehnt der Auftraggeber den Auftrag nach einer Begehung und der Erstellung von Planungsvorschlägen ab, werden die für diese frühen Phasen der Auftragsabwicklung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet.
Abgerechnet wird eine Pauschale für maximal zwei Stunden Meisterleistung zum im Angebot genannten Stundensatz.
Weitere Leistungen über diesen Pauschalenrahmen hinaus sind gesondert nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand zu vergüten.
§ 13.2 Haftungs -, und Gewährleistungsbeschränkung
Die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers beschränken sich auf die sach- und fachgerechte Durchführung des im Angebot konkret benannten E-Checks.
Für Geräte, Anlagen oder Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Diese Regelung entspricht den Vorgaben der §§ 305 ff. BGB und enthält keine überraschenden Klauseln zu Ungunsten des Auftraggebers.
§ 14 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug, nach Rechnungsdatum (Fälligkeit) zahlbar (§ 271a BGB).
Nach Ablauf der Frist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 II 1 BGB). Ab Verzugseintritt berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB
– bei Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte,
– bei Unternehmern: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte.
Zusätzlich wird je Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 5,00 EUR berechnet.
Leistungsvorbehalt: Bei Zahlungsverzug oder nicht fristgerechter Begleichung einer Abschlagsrechnung sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen (§ 320 BGB); bestehende Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu verlangen.
Die Vergütung erfolgt in folgenden Abschlagszahlungen:
40 % der Auftragssumme vor Anlieferung der wesentlichen Materialien und Betriebsmittel.
50 % der Auftragssumme nach Ausführung der Roharbeiten der vertraglich vereinbarten Leistungen.
10 % der Auftragssumme nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.
Zusätzliche Leistungen, unvorhersehbarer Mehraufwand sowie vom Auftraggeber veranlasste Änderungen werden gesondert verrechnet. Eine Überschreitung des ursprünglichen Auftragswertes bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Übersteigen die Kosten für zusätzliche Leistungen oder unvorhersehbaren Mehraufwand die verbleibenden 10 % des ursprünglichen Auftragswertes, ist der Auftragnehmer berechtigt, den darüber hinausgehenden Betrag vor Ausführung der betreffenden Leistungen als zusätzliche Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen.
Nachträge und Mehraufwendungen sind bitte sofort per Echtzeitüberweisung zu begleichen.
§ 15 Verbindlichkeit Verlust des Angebots bei Zahlungsverzug und Neubewertung
Begleicht der Auftraggeber die fällige Rechnung für bereits erbrachte Leistungen nicht, so verliert das ursprüngliche Angebot seine Verbindlichkeit und es bedarf neuer Freigabe durch Auftragnehmer.
Die weiteren Arbeiten werden bis zur Zahlung vom Kunden ausgesetzt, ohne jegliches Risiko für uns als Auftragnehmer bezogen auf die Auftraggeber Verpflichtungen, die von der Aussetzung der Arbeit abhängen oder als Resultate sich ergeben.
Zahlt der Auftraggeber nachträglich, dann wird das ursprüngliche Angebot angepasst, entsprechend Auftragsgeberzahlungsmoral. Mögliche neue Anpassung je nach Arbeitsfortschritt, entweder in Bauabschnitte mit Vorauszahlung oder pauschal.
Die Vorauszahlung der Bauabschnitte ist beispielsweise wie folgt zu leisten:
Beispiel: Abschnitt 1: 30 % des Gesamtpreises
Abschnitt 2: 30 % des Gesamtpreises
Abschnitt 3: 30 % des Gesamtpreises
Den verbleibenden Restbetrag von 10 % des Gesamtpreises zahlt der Auftraggeber mit der Schlussrechnung
§ 16 Zahlungsverzug und Aussetzung der Leistung
Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung einer fälligen Rechnung in Verzug, weil er diese nicht innerhalb der angegebenen Zeit nach Zugang der Rechnung vollständig bezahlt, werden Mahnungen gestellt. Die zweite Mahnung ist die letzte Mahnung, danach erfolgen rechtliche Schritte. Weitergehende rechtliche Schritte, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Die Ursprünglich geplante Ausführungsdauer ist hinfällig
In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der vertraglichen Leistungen ganz bis zur vollständigen Begleichung der überfälligen Beträge auszusetzen.Haftungfreistellun
Der Auftraggeber trägt alle aus der Leistungsverzögerung entstehenden Mehrkosten und haftet für daraus resultierende Schäden sowie etwaige weitere Aufwendungen des Auftragnehmers.
§ 17 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, vom Angebot zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber mindestens zwei fällige Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen trotz Mahnung nicht bezahlt.
Der Rücktritt bzw. die Kündigung wird mit Zugang der entsprechenden Erklärung wirksam. Bereits erbrachte Teilleistungen werden in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.
Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
§ 18 Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug
Begleicht der Auftraggeber offene Rechnungen, deren Fälligkeit im Zeitraum vom 1. bis zum 14. eines Monats liegt, nicht und weist er uns bis zum Ablauf dieses Zeitraums keinen Nachweis über die erfolgte Zahlung nach, befindet er sich unbeschadet weitergehender Ansprüche im Zahlungsverzug.
In diesem Fall ist der Auftragnehmer ohne erneute Ankündigung berechtigt, seine Leistungspflicht ganz oder teilweise bis zum Nachweis der Begleichung der überfälligen Forderungen auszusetzen.
Der Auftraggeber trägt sämtliche Folgen der Leistungsverzögerung sowie alle hierdurch entstehenden Mehrkosten und stellt den Auftragnehmer von etwaigen Haftungsansprüchen frei – gleichgültig, welche Schäden oder Nachteile dem Auftraggeber hieraus entstehen.
§ 19 Aussetzung der Leistung bei Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung einer im Zeitraum vom 16. bis zum 29. eines Monats in Rechnung gestellten Vorleistung in Verzug – unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags (ab 0,01 € bis 100.000 €) –, so ist der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung berechtigt, seine Leistungspflicht bis zum Nachweis der vollständigen Zahlung auszusetzen.
Ein separater Mahn- oder Gerichtsbescheid ist hierfür nicht erforderlich.
Die vom Auftraggeber (B2B) oder seinem Bevollmächtigten durch Unterzeichnung des Arbeitsberichts bestätigte Teilleistung gilt als von beiden Parteien anerkannt. Bei (B2C) gilt als Nachweis, sofern kein Widerspruch binnen 3 Tagen nachgereicht wird.
Die Vergütung erfolgt entsprechend der im Angebot vereinbarten Pauschalpreise oder nach den vereinbarten Stundensätzen und Bauabschnitten.
§ 20 Haftungsfreistellung bei Leistungsverweigerung
Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung fälliger Rechnungen in Verzug und stellt der Auftragnehmer seine Leistungen hieraufhin ein, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die dem Auftraggeber oder Dritten infolge der Leistungsverweigerung entstehen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche Dritter, die aus Verzögerungen, Unterbrechungen oder Teilausfällen der Leistung resultieren.
§ 21 Reisekosten
Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer sämtliche An- und Abfahrtskosten zum und vom Einsatzort.
Die Kosten werden nach den im Angebot vereinbarten Sätzen oder, sofern nicht anders geregelt, nach den tatsächlich angefallenen Kilometern zum ortsüblichen Fahrtkostenpauschale abgerechnet.
Etwaige Park- oder Mautgebühren werden gegen Nachweis ebenfalls erstattet.
§ 22 Arbeitsnachweise und Bestätigung der Leistungen
Der Auftragnehmer führt über die von ihm und seine Mitarbeiter erbrachten Leistungen täglich oder wöchentlich Arbeitsbericht in denen Arbeitszeit, Art der Tätigkeit sowie eingesetztes Personal und Material aufgeführt werden.
Der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, diese Arbeitsberichte täglich oder wöchentlich unten unter dem Punkt: „Unterschrift Auftraggeber“ gegenzuzeichnen. Verweigert der Auftraggeber die Unterschrift ohne nachvollziehbaren Grund, gelten die Eintragungen des Auftragnehmers als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Werktagen schriftlich widerspricht.
Die Unterzeichnung oder Anerkennung der Arbeitsberichte stellt keine Abnahme dar, sondern dient lediglich der Dokumentation des Arbeitsfortschritts und der erbrachten Leistungen zu Abrechnungszwecken.
Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht zur Unterzeichnung der Arbeitsnachweise nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen nach den vorliegenden Aufzeichnungen abzurechnen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Beweissicherung Fotos und Messprotokolle der ausgeführten Arbeiten anzufertigen und zu archivieren. Diese dienen ausschließlich internen Dokumentationszwecken sowie der Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche.
Eine Herausgabe erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, sofern keine Rechte Dritter betroffen sind.
§ 23 Abschlagszahlungen bei Materialvorleistung
Der Kunde ist verpflichtet Materialvorleistungen von 90 % innerhalb von 7 Kalendertagen vorzuschießen direkt nach der Auftragsbestätigung und vor dem Installationsbeginn, um einen ungehinderten Projektablauf zu gewährleisten.
Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, gelten die Verzugsvorschriften des § 4
§ 24 Sondermaterialien und Abrechnung
Werden für die Durchführung des Auftrags spezielle Materialien benötigt, die nicht zum Standardsortiment gehören, so beschafft der Auftragnehmer diese nach einer normgerechten Einschätzung.
Der Auftragnehmer verwendet die beschafften Sondermaterialien im Rahmen des Auftrags; nicht verbrauchter Restbestand wird dem Auftraggeber übergeben.
Sämtliche Kosten für die Beschaffung der Sondermaterialien sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 25 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte und /oder montierte Materialien, erstellte Dokumentationen (Pläne, Protokolle, Berechnungen), bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (einfacher Eigentumsvorbehalt).
Gegenüber Auftraggeber (B2B) gilt darüber hinaus der verlängerte Eigentumsvorbehalt: Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, die Ware weiter zu veräußern oder zu belasten.
§ 26 Haftungsfreistellung bei Verzögerungen durch Dritte
Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber gegenüber Dritten (z. B. Lieferanten, Behörden, Nachunternehmern) nachweislich Mitwirkungs- oder Leistungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, gehen zu seinen Lasten.
Kommt es hierdurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung, so übernimmt der Auftragnehmer – W & M Elektroinstallationsservice – keine Haftung für daraus entstehende Verzögerungs- oder Folgeschäden.
Der Auftragnehmer ist nicht für Verzögerungen oder Mängel verantwortlich, die durch andere, nicht von ihm beauftragte Gewerke verursacht werden. Sofern der Auftragnehmer zur Koordination mit anderen Gewerken verpflichtet wird, erfolgt dies ausschließlich als Nebenleistung ohne Übernahme einer Bauleitung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass andere beteiligte Gewerke ihre Leistungen rechtzeitig, mangelfrei und abgestimmt mit dem Bauablauf erbringen.
§ 27 Materialbeschaffung und Materialzuschläge
Alle Materialien werden dem Auftraggeber zum Netto-Einkaufspreis zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags in Rechnung gestellt.
Der Zuschlag beträgt 25 % des Netto-Einkaufspreises und deckt Beschaffungs-, Lager- und Logistikkosten ab.
Soweit im Rahmen des Auftrags spezielle Materialien beschafft werden, gilt dieselbe Zuschlagsregelung; nicht verbrauchte Restbestände werden dem Auftraggeber unentgeltlich übergeben.
Die Höhe des Zuschlags und der Netto-Einkaufspreis werden im Angebot transparent ausgewiesen.
Für den Einsatz von Hilfs- und Verbrauchsmaterialien wie Schrauben, Dübeln, Isolierband, Verdrahtungsmaterial oder Verbindungsmitteln wird eine pauschale Materialkostenposition berechnet. Die Höhe dieser Pauschale ist im Angebot oder der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 28 Änderung des AGB-Stands
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern die Änderungen sachlich gerechtfertigt sind und die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt sind.
Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail) vor ihrem Wirksamwerden angekündigt.
Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Ankündigung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Bei fristgerechtem Widerspruch bleiben die bisherigen AGB weiterhin Vertragsbestandteil.
§ 29 Pauschale für fachkundige Anfragen
Jede schriftliche technische Anfrage nach Angebotsannahme des Auftraggebers, die eine sachkundige Beantwortung – mit oder ohne Vorlage zusätzlicher Nachweise – erfordert, wird pauschal mit einer Stunde Fachplaner Leistung zum im Angebot genannten Stundensatz vergütet.
Die Pauschale wird jeweils mit der nächsten Rechnung als Posten „Pauschale für Fachanfrage“ ausgewiesen.
Sollten für die Beantwortung Nachweise oder Unterlagen beschafft werden müssen, werden hierfür angefallene Material- und Beschaffungskosten gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
§ 30 Bestellung und Abrechnung projektspezifischer Waren
Werden Waren beschafft, die ausschließlich für das konkrete Vorhaben oder den Auftrag des Auftraggebers bestimmt sind, so bestellt der Auftragnehmer die jeweils vorgeschriebene Mindestbestellmenge.
Die Kosten für die gesamte Mindestbestellmenge gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden im Vorfeld vom Kunden bezahlt.
Die gelieferten Waren werden norm- und schriftgerecht im Rahmen des Vertrags eingesetzt. Überschüssige Restbestände übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber, der diese auf eigene Gefahr und Kosten lagert.
§ 31 Gewährleistung und Mängel
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§§ 434 ff. BGB), soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von wesentlichen Mängeln sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme, sofern keine längere Frist gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden.
Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelanzeige ist der Auftragnehmer zunächst zur kostenfreien Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber – nach seiner Wahl – Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Keine Gewähr wird übernommen für Mängel, die aus nicht durch den Auftragnehmer zu vertretender unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrischer oder mechanischer Einflüsse außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs entstehen.
Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist im Falle von Mängeln auf einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung beschränkt, der den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten entspricht. Zahlungsverpflichtungen für mangelfreie Leistungen bleiben unberührt.
Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, sofern der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Instandsetzungen an der Leistung vorgenommen haben.
Ungeachtet der gesetzlichen Rechte bemüht sich der Auftragnehmer um eine kundenfreundliche und zügige Lösung im Falle berechtigter Beanstandungen. Ziel ist stets eine sachgerechte und faire Einigung im Sinne beider Parteien.
Beschafft der Auftraggeber selbst Materialien oder Komponenten (z. B. PV-Anlagen, Schalterprogramme, Ladestationen etc.), übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für deren Funktion, Kompatibilität, Qualität oder Zulässigkeit.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verwendung solcher Materialien abzulehnen, wenn sie nicht den geltenden Normen (z. B. VDE, TAB) oder sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, die montierten Anlagen oder Komponenten bis zur endgültigen Abnahme gegen Schäden durch Dritte, Witterung oder Vandalismus zu schützen.
Für Schäden, die nach Fertigstellung durch unsachgemäße Lagerung, Abdeckung oder Witterungseinflüsse entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 32 Haftung
(1) Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung ist auf maximal 5 Mio. EUR der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung je Schadensfall begrenz
§ 33 Fachkräftevermittlung und Anerkennungsbegleitung
Leistungsumfang: W&M Elektroinstallationsservice e.K. vermittelt qualifizierte Elektrofachkräfte, Ingenieure und vergleichbare technische Fachkräfte an deutsche Unternehmen.
Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
– die Auswahl geeigneter Bewerber,
– die Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen,
– die Unterstützung bei Anerkennungs- und Visa-Verfahren,
– die Begleitung behördlicher Prozesse bis zur Einreise der Fachkraft nach Deutschland.
Die Vermittlungsleistung endet mit der offiziellen Einreise der vermittelten Fachkraft nach Deutschland.
Direkteinstellung: Die vermittelten Fachkräfte werden unmittelbar beim Auftraggeber angestellt. Zwischen W&M Elektroinstallationsservice e.K. und der Fachkraft entsteht kein Arbeitsverhältnis.
Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Die Vergütung für die Vermittlungsleistung richtet sich nach der individuell vereinbarten Vermittlungsgebühr.
25 % der vereinbarten Vermittlungsgebühr sind bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der vermittelten Fachkraft fällig.
die Restliche Vermittlungsgebühr i.H.v 75% werden mit der offiziellen Einreise der vermittelten Fachkraft nach Deutschland fällig.
Haftungsausschluss: W&M Elektroinstallationsservice e.K. haftet nicht für das Verhalten, die Leistung oder die Eignung der vermittelten Fachkraft nach deren Arbeitsaufnahme.
Ebenso wird keine Haftung für Verzögerungen oder Ablehnungen im Rahmen von Visa-, Anerkennungs- oder Behördenverfahren übernommen, die außerhalb des Einflussbereichs von W&M Elektroinstallationsservice e.K. liegen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Vermittlung, Anerkennung und Einreise erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Informationen rechtzeitig bereitzustellen und aktiv an den behördlichen Verfahren mitzuwirken.
Schutz vor Umgehung: Sollte der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung eines Bewerbers diesen oder eine von W&M vorgeschlagene Person direkt oder über Dritte einstellen, gilt die Vermittlung als erfolgreich. In diesem Fall ist die vereinbarte Vermittlungsgebühr in voller Höhe fällig.
§ 34 Leistungsumfang & Abgrenzung (Erdungsanlagen / Tiefenerder)
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen.
Nicht Bestandteil des Auftrags sind die Prüfung, Bewertung oder Abnahme der bestehenden elektrischen Anlage, der vorhandenen Erdungsanlage oder sonstiger bauseitiger Installationen. Eine Erweiterung oder Sanierung vorhandener Altanlagen ist nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 35 Bodenverhältnisse & Eindringtiefe Tiefenerder
Für Schäden oder Funktionsstörungen, die durch vorhandene Altanlagen, Korrosionsschäden, unzulässige Leitungsführung, verdeckte Mängel oder fehlende Dokumentation früherer Installationen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Die Haftung umfasst ausschließlich die eigenen Leistungen sowie das vom Auftragnehmer gelieferte Material
§ 36 Haftungsausschluss für bauseitig bereitgestelltes Material
Stellt der Auftraggeber Material, Geräte oder Komponenten (z. B. Tiefenerder, PAS, Leiter, Verbinder) bereit, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Qualität, Zulassung, Normkonformität, Funktion und Eignung der bereitgestellten Materialien.
Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die eigenen Leistungen sowie das durch ihn gelieferte Material
§ 37 Prüf- und Dokumentationspflicht (VDE 0100-600)
Der Auftragnehmer prüft und dokumentiert ausschließlich die von ihm errichteten Anlagenteile gemäß DIN VDE 0100-600.
Eine Gesamtprüfung der elektrischen Anlage des Gebäudes, des Blitzschutzsystems oder vorhandener Erdungsanlagen erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung.
§ 38 Nachträge und Zusatzarbeiten
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot beschrieben sind (insbesondere Stemmarbeiten, Erdaushub, Freilegungen, Austausch defekter Altbaubestandteile, zusätzliche Leitungswege oder alternative Erdungsmethoden), gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 39 Keine Gewährleistung für Fremdgewerke / Erdarbeiten
Für die Arbeiten anderer Gewerke, insbesondere bauseitige Erdarbeiten, Fundamentarbeiten oder Erdverlegungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Die Funktionsfähigkeit der Erdungsanlage kann nur gewährleistet werden, wenn alle Gewerke nach anerkannten Regeln der Technik arbeiten.
§ 40 Normkonformität & technische Vorgaben
Erdungs- und Potenzialausgleichsanlagen werden ausschließlich nach den geltenden Normen (u. a. DIN 18014, DIN EN 62561, DIN VDE 0100-540) ausgeführt. Weicht der Auftraggeber von diesen Normanforderungen ab, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Funktionsverluste oder Gefährdungen.
§ 41 Gefahrenhinweis bei Arbeiten im Erdreich
Bei Arbeiten im Erdreich übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für nicht dokumentierte oder unkenntliche Versorgungsleitungen (z. B. Gas, Wasser, Telekom, Strom) sowie für daraus entstehende Folgeschäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Leitungspläne vor Ausführung bereitzustellen.
§ 42 Preisvorbehalt nach Ortsbesichtigung
Alle Angebote gelten vorbehaltlich einer Ortsbesichtigung.
Treten bei der Besichtigung oder während der Ausführung zusätzliche Anforderungen, erschwerte Bodenverhältnisse oder technische Hindernisse auf, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
§ 43 Netzanmeldung, Zählersetzung und Zählertausch
§ 43.1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Netzanmeldung ausschließlich folgende Tätigkeiten:
– Einreichung der erforderlichen Antragsunterlagen beim zuständigen Netzbetreiber,
– Kommunikation mit dem Netzbetreiber in Bezug auf Zählersetzung, Zählertausch oder Zähleranpassung,
– Erstellung, Ausfüllung und Übermittlung der hierfür notwendigen Formulare und Nachweise.
Eine darüberhinausgehende technische Planung, Prüfung, Abnahme oder Inbetriebnahme der elektrischen Anlage ist nicht Vertragsbestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 43.2 Keine Abnahme der bestehenden Elektroinstallation
Der Auftragnehmer führt keine Abnahme, keine Sicherheitsprüfung nach DGUV Vorschrift 3, keine Prüfung nach DIN VDE 0100-600, sowie keine Bewertung der bestehenden Installation durch, soweit dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Die Verantwortung für die normgerechte Errichtung, den ordnungsgemäßen Zustand und die Betriebssicherheit der vorhandenen Elektroanlage liegt ausschließlich beim Errichterbetrieb bzw. beim Auftraggeber.
§ 43.3 Haftungsausschluss für Bestandsanlagen
Für Fehler, Mängel, Normabweichungen oder Funktionsstörungen der vorhandenen Elektroinstallation übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, da diese Anlagen nicht durch den Auftragnehmer errichtet oder verändert wurden.
Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Verzögerungen, Ablehnungen oder Rückfragen des Netzbetreibers, die durch unvollständige, fehlerhafte oder normwidrige Bestandsanlagen entstehen.
§ 43.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vorhandene elektrische Anlage den gültigen technischen Regeln (insbesondere DIN VDE, TAB, TAR und Vorgaben des Netzbetreibers) entspricht.
Der Auftraggeber hat alle für die Beantragung erforderlichen Unterlagen, Pläne, Daten und Zugangsmöglichkeiten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 43.5 Verantwortung für die Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme der Anlage und die Prüfung des ordnungsgemäßen Anschlusses obliegen ausschließlich dem zuständigen Netzbetreiber oder dem von ihm beauftragten Fachpersonal.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die spätere Funktionsfähigkeit, Parametrierung oder Messwertübermittlung des eingebauten Zählers.
§43.6 Hinweis auf mögliche Netzbetreiberanforderungen
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass der Netzbetreiber zusätzliche technische Anforderungen oder Nachweise verlangen kann. Kosten aus solchen zusätzlichen Anforderungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
§ 44 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, ‑durchführung und gesetzlichen Aufbewahrung verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 b, c DSGVO).
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(3) Weitere Informationen zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://elektroinstallationsservice.org/datenschutz.
§ 45 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtstandregelungen.
§ 46 Schriftformklausel und Kündigungsrecht bei Nichtannahme
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. E-Mail-Kommunikation gilt soweit gesetzlich zulässig als Schriftform.
Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
Stimmt der Auftraggeber einer gesetzlich zulässigen Änderung dieser AGB nicht zu, ist der Auftragnehmer berechtigt, den laufenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die erbrachten Leistungen abzurechnen, ohne zu weiteren Arbeiten verpflichtet zu sein
§ 47 Wegfall des Bestandsschutzes, Modernisierungspflicht des Zählerschranks und Haftungsbeschränkung
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Erweiterung, Änderung oder Neuinstallation elektrischer Stromkreise der Bestandsschutz der bestehenden elektrischen Anlage entfällt. Ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Arbeiten nach den aktuell gültigen DIN-VDE-Normen sowie den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers auszuführen.
Der Auftraggeber erkennt an, dass ein vorhandener Zählerschrank, der nicht den aktuellen TAB, der DIN VDE 0603 oder den Anforderungen an moderne Mess- und Steuertechnik (Smart-Meter-Gateway, §14a EnWG) entspricht, nicht weiterverwendet werden darf. In solchen Fällen ist eine Modernisierung oder ein vollständiger Austausch des Zählerschrankes zwingend erforderlich.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Netzbetreiber unter den oben genannten Voraussetzungen keinen Zähler setzt, wechselt oder in Betrieb nimmt, solange der Zählerschrank nicht normgerecht ausgeführt ist. Verzögerungen oder Ausfälle, die hierdurch entstehen, fallen nicht in die Verantwortung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Betriebsstörungen, Verzögerungen, Ausfallzeiten oder Kosten, die dadurch entstehen,
– dass der Auftraggeber einen nicht normgerechten oder veralteten Zählerschrank weiter nutzen möchte,
– dass der Austausch verweigert oder verzögert wird,
– oder dass der Netzbetreiber die Inbetriebnahme aufgrund technischer Mängel verweigert.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die vorhandene Anlage sicherheits- oder normwidrige Zustände aufweist und der Auftraggeber nicht bereit ist, die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu lassen.
Der Auftraggeber bestätigt mit Erteilung des Auftrags, dass ihm diese Regelungen bekannt sind und er über die Notwendigkeit der Modernisierung des Zählerplatzes aufgeklärt wurde.
§ 48 Kundenseitig bereitgestelltes Material
(1) Stellt der Auftraggeber Materialien, Geräte oder Komponenten zur Verfügung, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren Qualität, Funktion, Vollständigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Zweck. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewährleistung im Sinne der §§ 434 ff. BGB für vom Auftraggeber beschaffte Bauteile.
(2) Das kundenseitig bereitgestellte Material wird vom Auftragnehmer ausschließlich einer Sicht- und Plausibilitätsprüfung unterzogen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, versteckte Mängel oder Funktionsfehler zu erkennen. Offensichtliche Mängel oder Sicherheitsrisiken (z. B. fehlende CE-Kennzeichnung, unzulässige Bauarten, beschädigte Bauteile) berechtigen den Auftragnehmer, die Verarbeitung abzulehnen.
(3) Für Funktionsstörungen, Ausfälle oder Folgeschäden, die aus der Beschaffenheit, Qualität oder Unvollständigkeit des vom Auftraggeber beigestellten Materials resultieren, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Dies gilt auch für Verzögerungen im Bauablauf oder Mehraufwände, die durch solche Mängel entstehen.
(4) Erforderliche Zusatzleistungen, insbesondere Demontage, Neubeschaffung, Ersatz von nicht geeigneten oder fehlerhaften Bauteilen, Wartezeiten oder erneute Anfahrten, sind gesondert zu vergüten.
(5) Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich bei Verwendung kundenseitig bereitgestellten Materials ausschließlich auf die ordnungsgemäße, fachgerechte Installation gemäß den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN- und VDE-Vorschriften). Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.“
§ 49 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien. Auch Mitteilungen per E-Mail gelten als schriftlich, sofern gesetzlich zulässig Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§50 Lieferung, Einbau von Geräten – Gewährleistung und Garantie (B2C)
- Leistungsumfang
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages elektrische Geräte, Anlagen oder Komponenten („Geräte“) liefert und installiert, umfasst die Leistung die fachgerechte Lieferung, Montage, den Anschluss sowie – sofern vereinbart – die Inbetriebnahme gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden VDE-Vorschriften. - Keine eigene Garantie des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt keine eigene Garantie für gelieferte Geräte.
Etwaige Garantien bestehen ausschließlich im Rahmen der Herstellergarantie, deren Inhalt und Umfang sich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers richten. - Gesetzliche Gewährleistung
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer haftet jedoch nur für Mängel, die auf eine mangelhafte Lieferung, Montage oder Installation durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind. - Herstellerbedingte Mängel
Für material-, produktions- oder konstruktionsbedingte Mängel der gelieferten Geräte haftet der jeweilige Hersteller im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung und der Herstellergarantie. - Ausschluss bei unsachgemäßer Nutzung
Gewährleistungs- oder Garantieansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf:
– unsachgemäße Bedienung oder Nutzung
– Änderungen oder Reparaturen durch Dritte
– äußere Einflüsse (z. B. Überspannung, Blitzschlag, Feuchtigkeit)
– Nichtbeachtung von Hersteller- oder Bedienungshinweisen - Wartungs- und Prüfpflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Prüfintervalle einzuhalten.
Eine unterlassene Wartung kann zum Verlust von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen führen.
§ 51 Lieferung, Einbau von Geräten – Gewährleistung, Haftung und Herstellergarantie (B2B)
- Leistungsumfang
Beschafft, liefert und installiert der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages elektrische Geräte, Anlagen oder Komponenten („Geräte“), schuldet er ausschließlich die fachgerechte Lieferung, Montage, den Anschluss sowie – sofern vereinbart – die Inbetriebnahme nach den anerkannten Regeln der Technik (insb. VDE-Vorschriften). - Keine eigenständige Garantie
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie im Rechtssinne für gelieferte Geräte.
Etwaige Garantien bestehen ausschließlich im Rahmen der Hersteller- oder Lieferantengarantie, deren Bedingungen allein maßgeblich sind. - Sachmängelhaftung / Abgrenzung Herstellerfehler
Die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Mängel, die nachweislich auf eine mangelhafte Lieferung, Montage oder Installation durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind.
Für konstruktions-, material- oder produktionsbedingte Mängel der Geräte haftet ausschließlich der jeweilige Hersteller. - Gewährleistungsfrist (B2B)
Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Geräte beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. - Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Geräte unverzüglich nach Lieferung und Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt. - Garantiefälle / Unterstützung
Garantiefälle sind vom Auftraggeber direkt gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten geltend zu machen.
Eine Unterstützung durch den Auftragnehmer erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung. - Haftungsausschluss bei Fremdeinflüssen
Eine Haftung ist ausgeschlossen bei Mängeln infolge:
– unsachgemäßer Nutzung oder Bedienung
– Eingriffen durch Dritte
– fehlender Wartung oder Prüfung
– Überspannung, Netzstörungen, Umwelteinflüssen
– Nichtbeachtung von Hersteller- oder Betriebsanleitungen - Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Auftragnehmers ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
§52 Entsorgung Müllgebühren
Entsorgungs- und Müllkosten werden nur berechnet, wenn diese tatsächlich anfallen.
Bei kundenseitig gestellter Entsorgungsmöglichkeit entfallen diese Kosten.
Müll- und Entsorgungspauschale:
Fachgerechte Entsorgung von Elektro- und Verpackungsabfällen gemäß den gesetzlichen Vorgaben: 45,00 € netto
§53 Oberflächenwiederherstellung (Schlitze/Dosen)
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst das Schließen von Installationsschlitzen, Durchbrüchen und Dosen lediglich eine beiputzfertige Wiederherstellung (technisch/funktional geschlossen, tragfähig). Feinspachtelarbeiten, Schleifen, Strukturangleichungen sowie eine malerfertige Oberflächenqualität (z. B. Q3/Q4) sind nicht Bestandteil der Leistung und erfolgen bauseits durch den Auftraggeber bzw. nachfolgende Gewerke (z. B. Maler/Trockenbau).
Wenn wir Elektroarbeiten ausführen und Teile der Wand aufgrund der Elektromontage kaputt gehen, sind wir nicht verpflichtet den Erstzustand wieder herzustellen
§ 54 Putz-, Spachtel- und Malerarbeiten, Wiederherstellungsarbeiten
Bei Sanierungs-, Umbau- und Neubauarbeiten schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die fachgerechte elektrotechnische Installation.
Putz-, Spachtel-, Maler-, Fliesen-, Trockenbau- oder sonstige Oberflächenarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang des Elektrohandwerks und sind nicht geschuldet.
Schlitze, Dosen, Leitungsführungen und Durchbrüche werden nach Abschluss der Elektroarbeiten putz- bzw. belegreif vorbereitet, nicht jedoch geschlossen, verspachtelt, verputzt oder optisch wiederhergestellt.
Die endgültige Wiederherstellung der Oberflächen obliegt dem Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Gewerken (z. B. Putz- oder Malerbetrieb).
Etwaige Nacharbeiten, die aufgrund von Putz- oder Oberflächenarbeiten anderer Gewerke erforderlich werden, stellen keine Mängel der Elektroinstallation dar.
§ 55 Kündigung des Auftraggebers / Anzahlung
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag gemäß § 648 BGB jederzeit bis zur Vollendung der Werkleistung zu kündigen.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach Auftragserteilung, steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen zu.
Hierzu zählen insbesondere Planungs-, Vorbereitungs-, Organisations- und Koordinationsleistungen sowie bereits entstandene Aufwendungen.
Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer eine Vergütung für den entgangenen Gewinn zu.
Dieser wird – sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist – pauschal mit 5 % der Netto-Vergütung des noch nicht ausgeführten Teils der Werkleistung angesetzt.
Eine geleistete Anzahlung wird auf die vorgenannten Ansprüche angerechnet.
Ein darüberhinausgehender Erstattungsanspruch besteht nicht.
Geleistete Anzahlungen stellen eine Teilzahlung auf die geschuldete Vergütung dar und dienen nicht lediglich der Sicherung des Auftrags.
§ 56 Mitwirkungsverzug des Auftraggebers (Mindestpauschale)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Ausführung der Werkleistung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erbringen.
Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen, Unterlagen und Freigaben, die Gewährung des Zugangs zum Objekt sowie die Anwesenheit oder Erreichbarkeit zu vereinbarten Terminen.
Gerät der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungsleistungen in Verzug oder verhindert bzw. verzögert er die Ausführung der Leistung ohne eine Kündigung gemäß § 55 zu erklären, nachdem der Auftrag erteilt und/oder eine Anzahlung geleistet wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand abzurechnen.
In diesen Fällen wird – sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist – eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme fällig.
Dem Auftragnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten, einen höheren, nachweisbaren tatsächlichen Aufwand geltend zu machen, insbesondere für Planung, Organisation, Disposition, Personalbindung, Anfahrten, Verwaltung sowie Materialbeschaffung.
Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die vorgenannten Ansprüche angerechnet.
§ 57 Extreme Staubentwicklung bei Elektroarbeiten
Bei Elektroinstallations-, Sanierungs-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten ist eine Staub-, Schmutz- und Geräuschentwicklung technisch nicht vollständig vermeidbar.
Bei extremer Staubentwicklung, insbesondere bei Schlitz-, Stemmarbeiten, Kernbohrungen oder Arbeiten an mineralischen Baustoffen in bewohnten oder sensiblen Bereichen, sind zusätzliche Schutz-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen erforderlich.
Diese zusätzlichen Maßnahmen, wie z. B. Staubschutzwände, Abdeckungen von Böden und Einrichtungsgegenständen, Folientüren, der Einsatz von Absaug- oder Luftreinigungsgeräten sowie zusätzlicher Personal- und Zeitaufwand, sind nicht Bestandteil der Grundleistung.
Der hierdurch entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal gemäß Angebot, Auftragsbestätigung oder bestätigtem Nachtrag. Nachträge und Mehraufwendungen sind bitte sofort per Echtzeitüberweisung zu begleichen.
Ein Anspruch auf eine vollständig staubfreie Ausführung besteht nicht.
§ 58 Zusätzlicher Aufwand bei verdeckten oder nicht erkennbaren Umständen
Werden im Rahmen der Ausführung Leistungen erforderlich, die bei der Besichtigung, Begehung oder Angebotskalkulation aufgrund verdeckter, nicht zugänglicher oder nicht erkennbarer Gegebenheiten nicht festgestellt werden konnten, gelten diese Leistungen nicht als Bestandteil der vereinbarten Grundleistung.
Der hierdurch entstehende zusätzliche Material-, Arbeits-, Zeit- und Organisationsaufwand ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand gemäß den vereinbarten Verrechnungssätzen oder auf Basis eines bestätigten Nachtrags.
Als verdeckte Umstände gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:
nicht sichtbare Leitungsführungen, beschädigte oder nicht normgerechte Bestandsinstallationen, fehlende oder mangelhafte Schutzmaßnahmen, abweichende Bausubstanz sowie unvollständige oder fehlerhafte Vorarbeiten anderer Gewerke.
§ 59 Reduzierung des vereinbarten Leistungsumfangs / Stundenkontingents nach Auftragserteilung
Wird nach Auftragserteilung und Terminbestätigung durch den Auftraggeber eine Reduzierung des ursprünglich beauftragten Leistungsumfangs, insbesondere des vereinbarten Stundenkontingents oder der kalkulierten Einsatzzeit, gewünscht oder veranlasst, gilt Folgendes:
Die ursprüngliche Einsatz- und Terminplanung des Auftragnehmers basiert auf dem im Angebot bestätigten Leistungsumfang. Hierfür werden personelle, zeitliche und organisatorische Kapazitäten verbindlich reserviert.
Eine nachträgliche Reduzierung des Leistungsumfangs entbindet den Auftraggeber nicht von der Vergütung der bereits eingeplanten und nicht anderweitig kurzfristig verwertbaren Kapazitäten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem reduzierten Leistungsumfang als Ausfall- bzw. Vorhalteaufwand abzurechnen, sofern die reservierten Kapazitäten aufgrund der kurzfristigen Änderung nicht anderweitig vergeben werden konnten.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der im Angebot vereinbarten Verrechnungssätze. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere nach § 648 BGB, bleiben unberührt.
§ 60 Konfliktlösung / Zusatzaufwand bei unberechtigter Beanstandung
Kommt es im Rahmen der Leistungsausführung oder nach Abschluss der Arbeiten zu Meinungsverschiedenheiten, Beanstandungen oder Konfliktsituationen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Auffassung oder Ausführung des Auftragnehmers von Anfang an fachlich und rechtlich korrekt war, ist der hierdurch entstandene zusätzliche Zeit- und Prüfaufwand durch den Auftraggeber zu vergüten.
Dies gilt insbesondere für:
zusätzliche Ortstermine, technische Prüfungen, Messungen, Dokumentationen, Stellungnahmen, Kommunikationsaufwand, Ursachenanalysen sowie sonstige zur Konfliktklärung erforderliche Maßnahmen.
Der Aufwand wird nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet, mindestens jedoch mit 2 bis 5 Arbeitsstunden zu einem Verrechnungssatz von mindestens 120,00 € netto pro Stunde.
Eine Berechnung erfolgt nicht, sofern sich herausstellt, dass die Beanstandung berechtigt war und der Auftragnehmer die Ursache oder den Mangel zu vertreten hat.
Zur Vermeidung unnötiger Eskalationen verpflichten sich beide Parteien, zunächst eine außergerichtliche und sachliche Klärung anzustreben.
§ 61 Mittagsruhe in Privatbereichen
In bewohnten Privatobjekten werden die ortsüblichen Mittagsruhezeiten berücksichtigt. Während dieser Zeiten finden keine lärmintensiven Arbeiten statt. Hierdurch bedingte Unterbrechungen des Arbeitsablaufs können zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungszeit führen.
§ 62 Bestandsleitungen bei Sanierungsprojekten
Im Rahmen von Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten kann zur Beurteilung des Zustands bestehender elektrischer Anlagen eine Isolationsmessung oder vergleichbare fachliche Prüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung dient ausschließlich der technischen Bewertung und soll dazu beitragen, den erforderlichen Sanierungsumfang wirtschaftlich zu bestimmen sowie unnötige Kosten für den Auftraggeber zu vermeiden.
Leitungen und Anlagenteile, die aufgrund der durchgeführten Prüfung nicht Bestandteil des beauftragten Leistungsumfangs sind und daher nicht erneuert oder verändert werden, verbleiben als Bestandsanlage im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Für solche unveränderten Bestandsleitungen und Bestandsanlagenteile übernehmen wir keine Gewährleistung hinsichtlich deren weiterer Lebensdauer, zukünftiger Funktionsfähigkeit oder des späteren Auftretens von Isolationsfehlern, Materialermüdungen, Alterungsschäden oder sonstigen Mängeln, soweit diese nicht durch unsere Leistungen verursacht wurden.
Zum Zeitpunkt der Abnahme werden die unveränderten Bestandsleitungen lediglich auf ihre zum Prüfzeitpunkt erkennbare Funktionsfähigkeit beurteilt. Eine Aussage über deren zukünftigen Zustand oder verbleibende Nutzungsdauer ist hiermit nicht verbunden.
Für von uns neu installierte oder erneuerte Leitungen und Anlagenteile gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Etwaige Herstellergarantien richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
Hinweis: Die Durchführung einer Isolationsmessung oder sonstiger Prüfungen stellt keine Garantie oder Zusicherung der zukünftigen Fehlerfreiheit der bestehenden Altinstallation dar.
§ 63 Bestandsleitungen bei Sanierungsarbeiten
Bestandsleitungen und Altinstallation
Im Rahmen von Sanierungs-, Erweiterungs- oder Umbauarbeiten durchgeführte Messungen, Prüfungen, Isolationsmessungen oder Funktionskontrollen dienen ausschließlich der Feststellung des Zustands der vorhandenen elektrischen Anlage zum Zeitpunkt der Prüfung. Aus positiven oder normgerechten Messergebnissen kann keine Aussage über die zukünftige Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Lebensdauer von Bestandsleitungen und Altanlagenteilen abgeleitet werden.
Für bestehende Leitungen, Kabel, Verbindungen, Betriebsmittel und sonstige Anlagenteile, die nicht Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistungen sind und von uns weder erneuert noch wesentlich verändert wurden, übernehmen wir keine Garantie, Gewährleistung oder Haftung hinsichtlich ihres Zustands, ihrer Lebensdauer oder künftig auftretender Fehler, Störungen, Isolationsschäden oder Ausfälle.
Unsere Gewährleistung und Haftung beschränken sich ausschließlich auf die von uns neu errichteten, ausgetauschten oder geänderten Anlagenteile. Treten nach Abschluss der Arbeiten Mängel oder Störungen an Bestandsleitungen oder sonstigen Altanlagenteilen auf, stellen diese keinen Mangel unserer Werkleistung dar. Eine Untersuchung, Fehlersuche oder Instandsetzung erfolgt in diesem Fall nur aufgrund einer gesonderten Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung. Die Beweislast dafür, dass ein später auftretender Mangel auf unsere Leistungen zurückzuführen ist, trägt der Auftraggeber.
§ 64 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Bestandseinrichtungen
(1) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Bereiche frei zugänglich sind. Insbesondere sind Möbel, Küchenzeilen, Einbauten und sonstige Hindernisse rechtzeitig zu entfernen oder freizuräumen.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet den uneingeschränkten Zugang zu Technikräumen, Hausanschlüssen, Zählerschränken, Verteilungen sowie allen für die Ausführung erforderlichen Anschluss- und Übergabepunkten.
(3) Die Funktionsfähigkeit von Elektro-, TV-, Telefon-, Daten- und Internetanlagen setzt voraus, dass die vorhandenen Leitungen, Anschlüsse und Übergabepunkte im Gebäude ordnungsgemäß vorhanden, funktionsfähig und unbeschädigt sind.
(4) Eine vollständige Überprüfung sämtlicher Bestandsleitungen und Fremdanlagen ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(5) Für Störungen, Ausfälle, Folgeschäden oder Mängel, die auf bestehende Defekte, verdeckte Schäden, fehlende Anschlüsse, mangelhafte Vorinstallationen oder Anlagenteile außerhalb unseres Leistungsumfangs zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(6) Erforderliche Fehlersuchen, Messungen, Freilegungsarbeiten, Instandsetzungen oder Nacharbeiten, die aufgrund solcher Mängel notwendig werden, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(7) Verdeckte Mängel, unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten sowie erforderliche Zusatzarbeiten, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 65 Eigenleistungen des Auftraggebers (PV-Anlage)
Für vom Auftraggeber gelieferte Materialien, Komponenten sowie Eigenleistungen oder Leistungen Dritter übernehmen wir keine Gewährleistung, Garantie oder Haftung. Unsere Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die von uns ausgeführten Arbeiten. Eine Funktions- und Inbetriebnahmegarantie kann nur übernommen werden, wenn sämtliche Anlagenteile durch uns geliefert, geprüft und installiert wurden.
§ 66 Bauseits gestelltes Material
Für vom Auftraggeber bereitgestellte oder selbst beschaffte Materialien, Geräte, Bauteile und Komponenten übernehmen wir keine Gewährleistung, Garantie oder Haftung hinsichtlich Qualität, Eignung, Funktion, Kompatibilität, Vollständigkeit oder Mängelfreiheit. Unsere Leistung beschränkt sich ausschließlich auf die fachgerechte Montage bzw. Installation der vom Auftraggeber bereitgestellten Produkte. Etwaige Mängel, Schäden, Funktionsstörungen, Folgeschäden oder Mehraufwendungen, die auf bauseits gestellte Materialien oder Komponenten zurückzuführen sind, gehen nicht zu unseren Lasten. Herstellergarantien und gesetzliche Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Lieferanten oder Hersteller bleiben hiervon unberührt.
§ 67 Poröse Wände und mangelhafte Bausubstanz bei Sanierungsarbeiten
Bei Sanierungsarbeiten, insbesondere in Altbauten oder bereits mehrfach sanierten Gebäuden, kann die vorhandene Wand- und Putzsubstanz porös, brüchig oder nicht ausreichend tragfähig sein.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, Ausbrüche oder Ablösungen an Wänden, Putzflächen oder angrenzenden Bauteilen, sofern diese auf eine mangelhafte, vorgeschädigte oder nicht ausreichend tragfähige Bausubstanz zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Wand bereits bei üblichen fachgerechten Arbeiten, beispielsweise beim Herstellen von Gerätedosen, Schlitzen oder Befestigungspunkten, ausbricht oder keinen ausreichenden Halt bietet.
Der hierdurch entstehende zusätzliche Arbeits-, Material- und Zeitaufwand ist nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten und wird nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet. Erforderliche Maurer-, Putz-, Trockenbau- oder Malerarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Bestandteil der elektrotechnischen Leistungen.
§ 68 Vorläufiges Angebot und Anpassung der Auftragssumme
Das vorliegende Angebot dient als vorläufige Kalkulations- und Kostenschätzung auf Grundlage des derzeit bekannten Leistungsumfangs. Während der Projektabwicklung wird die Auftragssumme entsprechend der tatsächlich ausgeführten Leistungen sowie der tatsächlich verbauten Materialien fortlaufend angepasst.
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen und des tatsächlich verbauten Materials. Nachträge, Minderleistungen oder Änderungen des Leistungsumfangs werden im Angebot bzw. in der Auftragsaufstellung entsprechend berücksichtigt, sodass die Abschlagsrechnungen stets dem aktuellen tatsächlichen Auftragsvolumen entsprechen.
Von jeder Abschlagsrechnung verbleiben 10 % des bis dahin erreichten Auftragsvolumens als Sicherheitseinbehalt. Dieser Betrag wird nach vollständiger Fertigstellung, Abnahme der Leistungen und Erstellung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.Terminverschiebung und Unterbrechung der Ausführung durch den Auftraggeber
Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Ausführungs- und Fertigstellungstermine beruhen auf der Annahme, dass der Auftraggeber die Arbeiten ohne Unterbrechung durchführen lässt und alle für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig schafft.
Verlangt der Auftraggeber eine Verschiebung des Ausführungsbeginns, eine Unterbrechung der Arbeiten oder verhindert er die vertragsgemäße Ausführung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche vereinbarten Fristen entsprechend.
Entstehen dem Auftragnehmer hierdurch zusätzliche Kosten oder Schäden, insbesondere durch Leerlaufzeiten, vergeblich eingeplante Personal- oder Materialkapazitäten, Umplanungen, zusätzliche An- und Abfahrten oder Verzögerungen infolge der langfristigen Einsatzplanung, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit dieser die Verzögerung oder Unterbrechung zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber nach einer Unterbrechung einen neuen Ausführungstermin nach seiner aktuellen Kapazitätsplanung zuzuweisen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wiederaufnahme der Arbeiten zum ursprünglich vereinbarten Termin besteht in diesem Fall nicht.
Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 69 Terminverschiebung und Unterbrechung der Ausführung durch den Auftraggeber
Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Ausführungs- und Fertigstellungstermine beruhen auf der Annahme, dass der Auftraggeber die Arbeiten ohne Unterbrechung durchführen lässt und alle für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig schafft.
Verlangt der Auftraggeber eine Verschiebung des Ausführungsbeginns, eine Unterbrechung der Arbeiten oder verhindert er die vertragsgemäße Ausführung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche vereinbarten Fristen entsprechend.
Entstehen dem Auftragnehmer hierdurch zusätzliche Kosten oder Schäden, insbesondere durch Leerlaufzeiten, vergeblich eingeplante Personal- oder Materialkapazitäten, Umplanungen, zusätzliche An- und Abfahrten oder Verzögerungen infolge der langfristigen Einsatzplanung, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit dieser die Verzögerung oder Unterbrechung zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber nach einer Unterbrechung einen neuen Ausführungstermin nach seiner aktuellen Kapazitätsplanung zuzuweisen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wiederaufnahme der Arbeiten zum ursprünglich vereinbarten Termin besteht in diesem Fall nicht.
Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 70 – Nachträgliche Änderungen und Zusatzleistungen
Nachträgliche Änderungswünsche, Erweiterungen oder Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden vor der Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Nach Freigabe durch den Auftraggeber werden diese Leistungen gesondert berechnet.
§ 71 – Mindesteinsatzzeit und Zeittaktung
Die Mindesteinsatzzeit beträgt zwei Arbeitsstunden je eingesetztem Mitarbeiter. Unabhängig von einer kürzeren tatsächlichen Einsatzdauer werden mindestens zwei Arbeitsstunden je Mitarbeiter berechnet. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten werden im 15-Minuten-Takt abgerechnet.
§ 72 – Sonderausstattungen und besondere Materialien
Sonderausstattungen, besondere Schalterprogramme, spezielle Materialien sowie nachträgliche Änderungswünsche oder Erweiterungen sind nur im vereinbarten Preis enthalten, wenn diese im Angebot bzw. Auftrag ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls werden sie nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
Verlangt der Auftraggeber eine Verschiebung des Ausführungsbeginns, eine Unterbrechung der Arbeiten oder verhindert er die vertragsgemäße Ausführung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche vereinbarten Fristen entsprechend.
Entstehen dem Auftragnehmer hierdurch zusätzliche Kosten oder Schäden, insbesondere durch Leerlaufzeiten, vergeblich eingeplante Personal- oder Materialkapazitäten, Umplanungen, zusätzliche An- und Abfahrten oder Verzögerungen infolge der langfristigen Einsatzplanung, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit dieser die Verzögerung oder Unterbrechung zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber nach einer Unterbrechung einen neuen Ausführungstermin nach seiner aktuellen Kapazitätsplanung zuzuweisen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wiederaufnahme der Arbeiten zum ursprünglich vereinbarten Termin besteht in diesem Fall nicht.
Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 73 Anpassung von Angeboten, Leistungsständen und Abrechnung
Soweit nicht ausdrücklich ein verbindliches Festpreisangebot vereinbart wurde, dienen unsere Angebote, Leistungsaufstellungen und Kostenübersichten ausschließlich der vorläufigen Kalkulation auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Leistungsumfangs.
Im Verlauf der Auftragsausführung können sich der tatsächliche Leistungsumfang, die benötigten Arbeitszeiten, die tatsächlich verbauten Materialien sowie erforderliche Zusatz- oder Nachtragsleistungen ändern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das ursprüngliche Angebot oder die Leistungsaufstellung entsprechend dem tatsächlichen Ausführungsstand anzupassen und dem Auftraggeber als aktualisierten Kosten- oder Leistungsstand zur Information zu übermitteln.
Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen, der tatsächlich verbauten Materialien, der vereinbarten Verrechnungssätze sowie der vereinbarten Zuschläge und Nebenkosten, sofern kein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde.
Eine Aktualisierung oder Anpassung des ursprünglichen Angebots dient ausschließlich der transparenten Darstellung des aktuellen Projekt- und Kostenstandes und stellt keinen Neuabschluss des Vertrages dar. Der Auftraggeber wird hierdurch fortlaufend über den aktuellen Leistungs- und Kostenstand informiert. Maßgeblich für die Schlussrechnung sind die tatsächlich ausgeführten Leistungen und der tatsächliche Materialverbrauch.
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